Rechtsprechung
   BFH, 30.06.2023 - VIII B 13/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,16430
BFH, 30.06.2023 - VIII B 13/22 (https://dejure.org/2023,16430)
BFH, Entscheidung vom 30.06.2023 - VIII B 13/22 (https://dejure.org/2023,16430)
BFH, Entscheidung vom 30. Juni 2023 - VIII B 13/22 (https://dejure.org/2023,16430)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,16430) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 1, AO § 5, AO § 193 Abs 1, EStG § 18 Abs 1, EUGrdRCh Art 16, EUGrdRCh Art 52, AO § 85, GG Art 3 Abs 1, AO § 102, FGO § 102, EStG VZ 2016
    Zur Rechtmäßigkeit des Erlasses einer Prüfungsanordnung gegenüber einem Berufsgeheimnisträger

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 5 AO, § 193 Abs 1 AO, § 18 Abs 1 EStG 2009, Art 16 EUGrdRCh
    Zur Rechtmäßigkeit des Erlasses einer Prüfungsanordnung gegenüber einem Berufsgeheimnisträger

  • IWW

    § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b der Abgabenordnung (AO), § 85 AO, § 193 Abs. 1 AO, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 GG, § 193 AO, § 102 FGO, § 5 AO, § 116 Abs. 6 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO, § 96 Abs. 2, § 76 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung gegenüber einem Berufsgeheimnisträger mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • Betriebs-Berater

    Zur Rechtmäßigkeit des Erlasses einer Prüfungsanordnung gegenüber einem Berufsgeheimnisträger

  • rewis.io

    Zur Rechtmäßigkeit des Erlasses einer Prüfungsanordnung gegenüber einem Berufsgeheimnisträger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung gegenüber einem Berufsgeheimnisträger mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • datenbank.nwb.de

    Zur Rechtmäßigkeit des Erlasses einer Prüfungsanordnung gegenüber einem Berufsgeheimnisträger

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Betriebsprüfung | Berufsgeheimnis schützt nicht vor einer Prüfungsanordnung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsprüfung bei einem Berufsgeheimnisträger

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 08.04.2008 - VIII R 61/06

    Zulässigkeit einer Außenprüfung bei zur Verschwiegenheit verpflichteten und zur

    Auszug aus BFH, 30.06.2023 - VIII B 13/22
    Die Anordnung einer Außenprüfung gegenüber einem Berufsgeheimnisträger ist daher per se weder unverhältnismäßig noch willkürlich (BFH-Urteil vom 08.04.2008 - VIII R 61/06, BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579, Rz 15, 17; ebenso BFH-Beschluss vom 24.08.2006 - I S 4/06, BFH/NV 2006, 2034, unter II.3.

    Dies wird vom BFH insbesondere mit dem Gebot einer gleichmäßigen Besteuerung (§ 85 AO) begründet, dessen Befolgung beeinträchtigt werden könnte, wenn sich Angehörige bestimmter in § 193 Abs. 1 AO benannter Berufsgruppen unter Berufung auf eine Verschwiegenheitspflicht der Überprüfung ihrer im Besteuerungsverfahren gemachten Angaben generell entziehen könnten (BFH-Urteile in BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579, Rz 13 und in BFH/NV 2006, 2034, Rz 9).

    Indem sie ausschließlich sachverhaltsbezogene Besonderheiten des Streitfalls zu dem BFH-Urteil in BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579 und dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 2034 beschreibt, legt sie keine neuen abstrakten Gesichtspunkte dar, die es nahelegen könnten, die bisherige Rechtsprechung erneut zu hinterfragen.

    Wie oben dargelegt, hat der BFH in dem Urteil in BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579 und dem Beschluss in BFH/NV 2006, 2034 die Zulässigkeit einer Außenprüfung auch bei Berufsgeheimnisträgern unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten insbesondere mit dem Gebot einer gleichmäßigen Besteuerung (§ 85 AO) gerechtfertigt.

    Wie bereits dargelegt, hält der BFH unter Anwendung dieser Grundsätze und einer hierzu gefestigten Rechtsprechung die Anordnung einer Außenprüfung gegenüber einem Berufsgeheimnisträger auch im Hinblick auf dessen Verschwiegenheitspflicht und den damit verbundenen Schwärzungs- und Anonymisierungsaufwand ohne eine besondere Begründung für zulässig (BFH-Urteil in BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579; BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 2034).

    Es legt ab Seite 21 ff. des Urteils ausführlich dar, dass die Klägerin zu dem Personenkreis des § 193 Abs. 1 AO gehört, ist der Sichtweise der Klägerin entgegen getreten, es habe keinen Prüfungsanlass gegeben, und hat sich auf die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579 gestützt.

    Die sachkundige Klägerin musste sich darauf einstellen, dass das FG mit dem BFH-Urteil in BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579 von einer generellen Zulässigkeit der Anordnung einer Außenprüfung gegenüber der Klägerin als Berufsgeheimnisträgerin ausgehen und die Ermessensentscheidung des FA im Rahmen der ohnehin eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsbefugnis (§ 102 FGO) nur im Hinblick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das Schikaneverbot überprüft werden könnte.

  • BFH, 24.08.2006 - I S 4/06

    AdV: Außenprüfung bei Steuerberatungs-GmbH

    Auszug aus BFH, 30.06.2023 - VIII B 13/22
    Die Anordnung einer Außenprüfung gegenüber einem Berufsgeheimnisträger ist daher per se weder unverhältnismäßig noch willkürlich (BFH-Urteil vom 08.04.2008 - VIII R 61/06, BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579, Rz 15, 17; ebenso BFH-Beschluss vom 24.08.2006 - I S 4/06, BFH/NV 2006, 2034, unter II.3.

    Dies wird vom BFH insbesondere mit dem Gebot einer gleichmäßigen Besteuerung (§ 85 AO) begründet, dessen Befolgung beeinträchtigt werden könnte, wenn sich Angehörige bestimmter in § 193 Abs. 1 AO benannter Berufsgruppen unter Berufung auf eine Verschwiegenheitspflicht der Überprüfung ihrer im Besteuerungsverfahren gemachten Angaben generell entziehen könnten (BFH-Urteile in BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579, Rz 13 und in BFH/NV 2006, 2034, Rz 9).

    Indem sie ausschließlich sachverhaltsbezogene Besonderheiten des Streitfalls zu dem BFH-Urteil in BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579 und dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 2034 beschreibt, legt sie keine neuen abstrakten Gesichtspunkte dar, die es nahelegen könnten, die bisherige Rechtsprechung erneut zu hinterfragen.

    Wie oben dargelegt, hat der BFH in dem Urteil in BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579 und dem Beschluss in BFH/NV 2006, 2034 die Zulässigkeit einer Außenprüfung auch bei Berufsgeheimnisträgern unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten insbesondere mit dem Gebot einer gleichmäßigen Besteuerung (§ 85 AO) gerechtfertigt.

    Wie bereits dargelegt, hält der BFH unter Anwendung dieser Grundsätze und einer hierzu gefestigten Rechtsprechung die Anordnung einer Außenprüfung gegenüber einem Berufsgeheimnisträger auch im Hinblick auf dessen Verschwiegenheitspflicht und den damit verbundenen Schwärzungs- und Anonymisierungsaufwand ohne eine besondere Begründung für zulässig (BFH-Urteil in BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579; BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 2034).

  • BFH, 07.03.2023 - VIII B 9/22

    Zu den Darlegungsanforderungen bei Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit der 1

    Auszug aus BFH, 30.06.2023 - VIII B 13/22
    aa) Wirft ein Beschwerdeführer --wie die Klägerin im Streitfall-- mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfassungsrechtliche Fragen als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, so erfordert die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 13.11.2019 - VIII B 42/19, Rz 5; vom 13.06.2020 - VIII B 166/19, Rz 10; vom 07.03.2023 - VIII B 9/22, Rz 6).

    Hat der BFH in einer früheren Entscheidung begründet, warum er eine Norm nicht für verfassungswidrig hält, muss in der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden, warum eine erneute Klärung der Frage geboten ist (BFH-Beschlüsse vom 06.03.2019 - VIII B 94/18, Rz 4; vom 07.03.2023 - VIII B 9/22, Rz 6).

  • BFH, 13.03.2015 - X B 138/14

    Erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf

    Auszug aus BFH, 30.06.2023 - VIII B 13/22
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst verletzt, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet, sondern bei seiner Entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26.02.2019 - VIII B 133/18, Rz 4; vom 13.03.2015 - X B 138/14, Rz 24; vom 11.11.2022 - VIII B 97/21, Rz 9).
  • BFH, 26.06.2021 - VIII B 46/20

    Überraschungsentscheidung des FG durch Saldierung mit einer zuvor nicht

    Auszug aus BFH, 30.06.2023 - VIII B 13/22
    Einer umfassenden Erörterung der für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte bedarf es deshalb im Vorfeld der Entscheidung nicht (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 23.07.2020 - VIII B 157/19, Rz 17; vom 26.06.2021 - VIII B 46/20, Rz 10).
  • BFH, 23.07.2020 - VIII B 157/19

    Aufwendungen zur Abwehr eines Überbaus auf einem vermieteten Grundstück

    Auszug aus BFH, 30.06.2023 - VIII B 13/22
    Einer umfassenden Erörterung der für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte bedarf es deshalb im Vorfeld der Entscheidung nicht (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 23.07.2020 - VIII B 157/19, Rz 17; vom 26.06.2021 - VIII B 46/20, Rz 10).
  • BFH, 11.11.2022 - VIII B 97/21

    Schätzung eines Unsicherheitsabschlags von den geltend gemachten Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 30.06.2023 - VIII B 13/22
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst verletzt, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet, sondern bei seiner Entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26.02.2019 - VIII B 133/18, Rz 4; vom 13.03.2015 - X B 138/14, Rz 24; vom 11.11.2022 - VIII B 97/21, Rz 9).
  • BFH, 22.03.2022 - VIII B 49/21

    Ablehnung eines Terminverlegungsantrags, der vom FG fehlerhaft als ein "in

    Auszug aus BFH, 30.06.2023 - VIII B 13/22
    Das Revisionsgericht hat im Wege des Freibeweises diejenigen Tatsachen festzustellen, die zur Beurteilung erforderlich sind, ob ein rechtzeitig gerügter Verfahrensmangel vorliegt (BFH-Beschlüsse vom 15.11.2021 - VIII B 2/21, Rz 15; vom 22.03.2022 - VIII B 49/21, Rz 9).
  • BFH, 15.11.2021 - VIII B 2/21

    Behandlung eines Beweisantrags zu einer Verfahrensrüge im

    Auszug aus BFH, 30.06.2023 - VIII B 13/22
    Das Revisionsgericht hat im Wege des Freibeweises diejenigen Tatsachen festzustellen, die zur Beurteilung erforderlich sind, ob ein rechtzeitig gerügter Verfahrensmangel vorliegt (BFH-Beschlüsse vom 15.11.2021 - VIII B 2/21, Rz 15; vom 22.03.2022 - VIII B 49/21, Rz 9).
  • BFH, 12.01.2023 - IX B 81/21

    Nichtzulassungsbeschwerde: qualifizierter Rechtsanwendungsfehler, Verletzung des

    Auszug aus BFH, 30.06.2023 - VIII B 13/22
    Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO können aber nur solche des FG sein (BFH-Beschluss vom 12.01.2023 - IX B 81/21, Rz 16).
  • BFH, 26.02.2019 - VIII B 133/18

    Berücksichtigung des Beteiligtenvortrags durch das FG bei der Entscheidung

  • BFH, 28.10.2009 - VIII R 78/05

    Vorlagepflichten eines Berufsgeheimnisträgers (Rechtsanwalt, Steuerberater) im

  • BFH, 12.06.2018 - VIII B 154/17

    Freiberufliche Tätigkeit eines Laborarztes bei vollständiger Delegation

  • BFH, 13.11.2019 - VIII B 42/19

    Darlegungsanforderungen zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung bei

  • BFH, 13.06.2020 - VIII B 166/19

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines Rechtsanwalts für die Kanzleiräume in der

  • BFH, 09.02.2017 - VI B 58/16

    Revisionszulassung wegen einer greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung - Darlegung

  • BFH, 03.08.2022 - XI R 32/19

    Erweiterung einer Anschlussprüfung

  • BFH, 09.10.2020 - VIII B 162/19

    Erlass von Säumniszuschlägen aufgrund verfassungsrechtlicher Einwendungen gegen

  • BFH, 02.07.2019 - VIII B 99/18

    Revisionszulassung wegen eines vermeintlich schwerwiegenden

  • BFH, 06.03.2019 - VIII B 94/18

    Grundsätzliche Bedeutung und Divergenz bei geltend gemachter

  • BFH, 07.06.2022 - VIII B 105/21

    Anordnung einer Anschlussprüfung bei freiberuflichen Kleinstbetrieben

  • FG Hessen, 24.11.2021 - 10 K 403/20

    Zur Außenprüfung und Datenträgerüberlassung bei Freiberuflern mit

  • BFH, 16.01.2024 - VIII B 141/22

    Übermittlung elektronischer Dokumente durch Steuerberater ab dem 01.01.2023

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst verletzt, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet, sondern bei seiner Entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26.02.2019 - VIII B 133/18, BFH/NV 2019, 574, Rz 4; vom 13.03.2015 - X B 138/14, BFH/NV 2015, 982, Rz 24; vom 11.11.2022 - VIII B 97/21, BFH/NV 2023, 113, Rz 9; vom 30.06.2023 - VIII B 13/22, BFH/NV 2023, 1101, Rz 18).
  • BFH, 14.02.2024 - VIII B 108/22

    Kostentragung durch den Beigeladenen

    Einer umfassenden Erörterung der für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte bedarf es hingegen im Vorfeld der Entscheidung nicht (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 23.07.2020 - VIII B 157/19, BFH/NV 2021, 10, Rz 17; vom 26.06.2021 - VIII B 46/20, BFH/NV 2021, 1511, Rz 10; vom 30.06.2023 - VIII B 13/22, BFH/NV 2023, 2175, Rz 22).
  • BFH, 13.03.2024 - VIII B 10/23

    Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine durch Ergänzungsurteil abgelehnte

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst verletzt, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet, sondern bei seiner Entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26.02.2019 - VIII B 133/18, BFH/NV 2019, 574, Rz 4; vom 30.06.2023 - VIII B 13/22, BFH/NV 2023, 1101, Rz 18).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht